Chemikalienklimaschutzverordnung

Arbeiten mit fluorierten Kältemitteln ab dem 4. Juli 2009 nur noch mit Zertifizierung und Sachkundenachweis

03.08.2009

Arbeiten mit fluorierten Kältemitteln ab dem 4. Juli 2009 nur noch mit Zertifizierung und Sachkundenachweis

Vorläufiger Sachkundenachweis bei der Kreishandwerkerschaft Aachen

Wer ab dem 4. Juli 2009 Arbeiten an fluorierten Kältemitteln ausführen will, benötigt einen personengebundenen Sachkundenachweis und muss in einem zertifizierten Betrieb arbeiten.

Anforderungen an Personal und Unternehmen

1. Unternehmen zertifizieren lassen
Kälteanlagenbauer, SHK- und Elektro-Handwerker müssen bis sich zum 4. Juli 2009 nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (§ 6 ChemKlimaschutzV) zertifizieren lassen. Denn dann läuft die Übergangsfrist aus, die den Unternehmen in diesen Gewerken gesetzt wurde, wenn sie Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) ausführen. Die Verpflichtung zur Zertifizierung betrifft die Unternehmen.

2. Sachkundenachweis für Personen
Ab dem 4. Juli 2009 dürfen ausschließlich Personen mit einer entsprechenden Sachkundebescheinigung Arbeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen. Zusätzlich benötigen zertifizierte Betrieb einen Sachkundenachweis für die entsprechenden Mitarbeiter.

Betroffen sind vor allem Arbeiten mit Kältemitteln an

 

 

  • Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,

     

  • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,

     

  • Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,

     

  • Hochspannungsschaltanlagen,

     

  • Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

     




Zertifizierung der Betriebe

Die erforderliche Bescheinigung („Zertifizierung“) nach §6 ChemKlimaschutzV für Betriebe aus dem Kammerbezirk Düsseldorf muss bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf beantragt werden. Im Antrag ist anzugeben, an welchen Anlagen/Anlagentypen ein Unternehmen arbeitet, über welche Ausrüstung es dafür verfügt und wie viele bzw. welche sachkundigen Mitarbeiter das Unternehmen dafür eingesetzt. Für Unternehmen, die an Klimaanlagen, Kälteanlagen oder Wärmepumpen arbeiten, werden je nach Tätigkeitsbereich in mehreren unterschiedlichen Kategorien der Sachkunde unterschieden.

Erforderlich für die Zertifizierung ist ein personenbezogener Sachkundenachweis.

Die Bezirksregierung bietet einen Antragsvordruck für die Zertifizierung zum Download

Personenbezogener Sachkundenachweis nach Sachkundeprüfung

Jeder Mitarbeiter, der mit F-Gasen arbeitet, muss eine Sachkundebescheinigung vorweisen können. Es genügt nicht, pro Betrieb nur einen Nachweis für den Inhaber vorzuhalten.
Einzelne Innungen, Innungsfachschulen sowie einzelne Fachverbände der betroffenen Gewerke bieten Schulungen an, die auf die Sachkundeprüfung nach ChemKlimaschutzV vorbereiten.

Ohne gesonderte Prüfung können die Gesellen und Meister des Kälteanlagenbauer-Handwerks auf Antrag das umfangreichste Sachkunde-Zertifikat der Kategorie I (gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006) erhalten. Die innungseigene IKKE gGmbH (www.i-k-k-e.com) bietet zudem einschlägige Nachschulungen an.

Die grundsätzlich mögliche Sachkundebescheinigung für die Fachkräfte des Sanitär-Heizung-Klima-, des Elektro- und des Kfz-Handwerks setzt in der Regel eine Prüfung voraus.

Die SHK-Innung Duisburg (www.shk-duisburg.de) zählt zu den ersten Anbietern, die solche Prüfungen durchführen und zur Vorbereitung eine Qualifizierung zur SHK-Fachkraft für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen (Zertifizierung der Kat. I gemäß Verordnung (EG) 303/2008) ins Programm aufgenommen haben.

„Alte“ Bescheinigungen - beispielsweise der Kälteschein 5 kg für SHK-Handwerker oder der Kälteschein 2,5 kg für Elektromeister - die sich nicht ausdrücklich auf die Verordnung (EG) 303/2008 beziehen, können die neue Prüfung nicht ersetzen. Daher gibt es für die Inhaber des „Kleinen Kältescheins“ oder „5 kg-Scheins“ einen besonderen Nachschulungslehrgang SHK-Fachkraft für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen.
Der Fachverband Elektro- und Informationstechnische Handwerke bietet ebenfalls Seminare und Prüfungen an. (www.feh-nrw.de)

Wegen begrenzter Schulungs- und Prüfungskapazitäten sollten Interessenten sich umgehend um eine Teilnahme ihrer Mitarbeiter an entsprechenden Lehrgängen bemühen.

Vorläufige Sachkundebescheinigung von der Handwerkskammer

Die Handwerkskammer hat die Möglichkeit vorläufige Sachkundebescheinigungen auszustellen. Antagsteller müssen eine zu der jeweiligen Tätigkeit an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen befähigende handwerkliche, technische oder akademische Ausbildung nachweisen und bereits vor dem 04. Juli 2008 in diesem Bereich tätig gewesen sein. Diese vorläufige Sachkundebescheinigung ist personenbezogen. Sie muss von den betreffenden Personen selbst gestellt werden. Natürlich können Betriebe solche Anträge sammeln und im Paket bei der Kammer mit den entsprechenden personenbezogenen Nachweisen einreichen.

Das Antragsformuar mit Erläuterungen und einer Unternehmererklärung finden Sie hier.


Fristüberschreitung führt zum Ausschluss vom Markt / Antragsstau droht
Wer nach dem 04. Juli 2009 an Anlagen mit F-Gasen ohne personenbezogene Sachkundebescheinigung und ohne Unternehmenszertifizierung arbeitet, handelt illegal. Dabei drohen empfindliche Ordnungsgelder bis zu 50.000 Euro.

Alle Kälteanlagenbauer sowie ein großer Teil der Sanitär-Heizung-Klima- und der Elektrotechnikbetriebe müssen also rechtzeitig eine Zertifizierung und die Sachkundenachweise erwerben. Bislang liegen der Bezirksregierung nur wenige Anträge vor. Dies lässt eine wahre Antragsflut vor Juli befürchten. Dann könnte der Antragsstau dazu führen, dass nicht alle Anträge rechtzeitig bis zur Zertifizierung gebracht werden können. Betroffene Betriebe sind daher gut beraten, möglichst schnell ihre Anträge einzureichen. In vielen Fällen kann die Kammer mit vorläufigen Sachkundebescheinigungen helfen, kurzfristig die Zertifizierungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Handwerkskammer Düsseldorf unter der Rufnummer 0208/82055-55.

 

 

 

 

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